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   BGH, 15.11.2022 - 6 StR 384/22   

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https://dejure.org/2022,36799
BGH, 15.11.2022 - 6 StR 384/22 (https://dejure.org/2022,36799)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2022 - 6 StR 384/22 (https://dejure.org/2022,36799)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2022 - 6 StR 384/22 (https://dejure.org/2022,36799)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 73 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Schuldspruch wegen Untreue in 352 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldspruch wegen Untreue in 352 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung

  • rechtsportal.de

    Schuldspruch wegen Untreue in 352 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 6 StR 384/22
    Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der "A." lediglich um einen formalen Mantel für die Untreuetaten der Angeklagten handelte oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an die Angeklagte weitergeleitet wurde (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, NZI 2019, 305, 306, und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17; Urteil vom 23. Oktober 2013 ? 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 93).
  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 6 StR 384/22
    Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der "A." lediglich um einen formalen Mantel für die Untreuetaten der Angeklagten handelte oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an die Angeklagte weitergeleitet wurde (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, NZI 2019, 305, 306, und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17; Urteil vom 23. Oktober 2013 ? 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 93).
  • BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18

    Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter;

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 6 StR 384/22
    Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der "A." lediglich um einen formalen Mantel für die Untreuetaten der Angeklagten handelte oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an die Angeklagte weitergeleitet wurde (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, NZI 2019, 305, 306, und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17; Urteil vom 23. Oktober 2013 ? 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 93).
  • BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13

    Verfallsanordnung trotz Weitergabe des Erlangten; Härtevorschrift (keine

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 6 StR 384/22
    Der Antrag des Generalbundesanwalts, diesen Teil der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen zu lassen, steht dem nicht entgegen, weil das Revisionsgericht bei der Entscheidung, ob es die Sache nach Urteilsaufhebung zurückverweist oder in der Sache selbst entscheidet, nicht an einen entsprechenden Antrag gebunden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13; vom 10. Februar 2004 - 4 StR 24/04; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 349 Rn. 38).
  • BGH, 10.02.2004 - 4 StR 24/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Gesamtwürdigung bei allgemeiner Kriminalität;

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 6 StR 384/22
    Der Antrag des Generalbundesanwalts, diesen Teil der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen zu lassen, steht dem nicht entgegen, weil das Revisionsgericht bei der Entscheidung, ob es die Sache nach Urteilsaufhebung zurückverweist oder in der Sache selbst entscheidet, nicht an einen entsprechenden Antrag gebunden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13; vom 10. Februar 2004 - 4 StR 24/04; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 349 Rn. 38).
  • BGH, 17.10.2023 - 6 StR 422/23

    Revision wegen der Einziehungsentscheidung in einem Verfahren wegen

    Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat aber erst dann erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2020 - 5 StR 149/20 mwN; vom 11. Januar 2022 - 6 StR 461/21; vom 15. November 2022 - 6 StR 384/22).
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